Unkraut mit Essig bekämpfen – Erlaubt oder verboten?
Zu diesem Thema kursieren im Internet sehr viele Falschinformationen und Halbwahrheiten. Um die Frage zu beantworten, habe ich mich auf die Suche nach seriösen Informationen begeben und diesen Artikel verfasst. Um es vorweg zu nehmen: Die Frage, ob man Unkraut mit Essig vernichten darf, lässt sich nicht einfach mit Ja oder Nein beantworten. Dennoch werde ich weiter unten ein klares Fazit ziehen.
Hier könnt ihr im Detail nachlesen was ich zum Thema: “Unkraut mit Essig vernichten – Erlaubt oder verboten” gefunden habe.
Essig gegen Unkraut einsetzen? Was sagt das Umweltbundesamt?
Das Umweltbundesamt hat auf seiner Webseite einen Artikel zum Thema Umkraut im Garten veröffentlicht und geht darin auf die Verwendung von Essig als Unkrautbekämpfungsmittel ein:
Grundsätzlich verboten – sowohl auf gärtnerischen wie auf befestigten oder versiegelten Flächen – ist auch die Anwendung von Hausmitteln wie Essig und Salz. Das Pflanzenschutzgesetz untersagt ausdrücklich den Einsatz von Präparaten, die nicht offiziell als Pflanzenschutzmittel zugelassen sind, aber dazu geeignet sind, andere Organismen zu schädigen. Dies ist keine Schikane des Gesetzgebers, sondern liegt darin begründet, dass Hausmittel meist gefährlicher sind und mehr umweltschädliche Nebenwirkungen haben, als von den Anwendern vermutet.
Das ist eine klare Ansage vom Umweltbundesamt: Der Einsatz von Essig zur Unkrautbekämpfung ist auf allen gärtnerischen, befestigten oder versiegelten Flächen verboten!
Die Frage, ob man Unkraut mit Essig bekämpfen darf, könnte damit bereits abschließend geklärt sein. Doch so einfach ist es nicht, wie folgender Fall zeigt:
In dieser Pressemitteilung erläuterte das OLG die Gründe für den Freispruch:
Darin heißt es unter anderem:
Nicht zu entscheiden hatte der Senat, ob das Einbringen von Essig und Salz in das Grundwasser nach anderen Gesetzen strafbar oder ordnungswidrig sein kann. Hierzu fehlte es im konkreten Fall an ausreichenden Feststellungen.
Hier könnt ihr den Fall und die Urteilsbegründung im Detail nachlesen: OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.04.2017 – 2 Ss(OWi) 70/17
Nach Auffassung des OLG Oldenburg ist Essig also kein Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, sondern ein Lebensmittel. Eine Verurteilung aufgrund von “unerlaubter Anwendung von Pflanzenschutzmitteln” ist daher nicht möglich.
Das klingt nach gesundem Menschenverstand. Darf jetzt jeder Unkraut mit Essig vernichten und sich auf das Urteil des Oberlandesgerichtes berufen?
So einfach ist es nicht:
Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) steht beispielsweise auf dem Standpunkt, dass die Unkrautbekämpfung mit Essig auch nach dem Urteil verboten sei. Dies gelte für Unkräuter auf allen Nichtkulturlandflächen, wozu beispielsweise Garagenzufahrten, Wege, Bürgersteige, Straßen, Terrassen, Hofflächen und Parkplätze zählen. Laut LWK stelle der Einsatz von Essig gegen Unkraut auf solchen Flächen einen “Verstoß gegen die Gute Fachliche Praxis im Pflanzenschutz dar. (§ 3 Pflanzenschutzgesetz). Verstöße würden in der Regel durch ein Bußgeld in Höhe von 175 Euro geahndet.
Mein persönliches Fazit:
Trotz des Urteils des Oberlandesgerichts Oldenburg halten die Landwirtschaftskammern der Bundesländer und das Umweltbundesamt am Verbot von Essig zur Unkrautbekämpfung auf Nichtkulturlandflächen fest. Wer dennoch das beliebte Hausmittel zur Unkrautvernichtung einsetzt, muss also weiter mit einem empfindlichen Bußgeld rechnen. Ob im Ernstfall der Verweis auf das Urteil des OLG genügt, um straffrei davon zu kommen, ist zweifelhaft. Die Richter des jeweils zuständigen Amts- oder Oberlandesgerichts, könnten zu einer ganz anderen Auffassung kommen, als ihre Kollegen vom OLG Oldenburg. Auf eine einheitliche Rechtsprechung sollte sich niemand verlassen. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte deshalb auf den Einsatz von Essig zur Unkrautvernichtung verzichten.